AWG muss gewerbliche Pflichttonne einführen
Die AWG muss allen Gewerbebetrieben im Landkreis Diepholz unverzüglich eine Pflichttonne für die gewerblichen „Abfälle zur Beseitigung“ zur Verfügung stellen. Dies geht aus einem Urteil des Landgerichts Verden vom 14.06.2010 hervor. Ein privater Mitbewerber der AWG für „Abfälle zur Verwertung“ hatte dies vor Gericht durchgesetzt.
Was steckt im Einzelnen dahinter? Die Gewerbeabfallverordnung des Bundes und das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz schreiben eine getrennte Bereitstellung von sogenannten „Abfällen zur Beseitigung“ und „Abfällen zur Verwertung“ vor. Erstgenannte sind dem jeweiligen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger, somit der AWG, zwingend zur Verfügung zu stellen, während verwertbare betriebliche Abfälle frei am Markt entsorgt werden dürfen. Bislang hatte die AWG bewusst auf eine getrennte Bereitstellung verzichtet, da sie die erforderliche Trennung später in ihren Behandlungs- und Verwertungsanlagen im Entsorgungszentrum Bassum gewährleistet. Dies hatte eine einfachere und praxisnahe Handhabung in den Betrieben zur Folge und war für alle Beteiligten kostengünstig.
Ein privater Mitbewerber der AWG für „Abfälle zur Verwertung“ sah dies aber als nachteilig für den Wettbewerb an und hatte diese Vorgehensweise gerichtlich überprüfen lassen. Vor dem Landgericht Verden hat er nun teilweise Recht bekommen.
„Wir haben diese Entscheidung zunächst zu akzeptieren und nunmehr unverzüglich umzusetzen, auch wenn wir fachlich anderer Meinung sind und Nachteile für die Gewerbekunden zu erwarten sind“, so Andreas Nieweler, Geschäftsführer der AWG. Die AWG lässt derzeit prüfen, ob diese Entscheidung mit Aussicht auf Erfolg angegriffen werden kann. Einstweilen ist sie aber an den Richterspruch gebunden.
„Wir schreiben daher unverzüglich alle Gewerbebetriebe im Landkreis an und informieren über die neue Situation. Es ist jeweils im Einzelfall zu klären, welche Größe die einzelnen Pflichttonnen haben müssen. Das ist individuell von Betrieb zu Betrieb verschieden.“ Der in den Betrieben anfallende und mengenmäßig weitaus größere Teil der „Abfälle zur Verwertung“ werde ohne Veränderung weiter über die bestehenden Entsorgungsverträge abgewickelt. Die neu aufzustellende Pflichttonne werde separat abgerechnet.
Eine Veränderung ergibt sich aus dem Urteil auch für private Haushalte auf gleichzeitig gewerblich genutzten Grundstücken. Wohnt beispielsweise ein Unternehmer mit seiner Familie auf seinem Betriebsgrundstück oder auf einem separaten Grundstück in direkter Nachbarschaft und nutzt bisher für alle Abfälle einen Behälter, so muss auch hier zukünftig eine Trennung und Bereitstellung über einen zweiten Behälter erfolgen. „Wir sind auch hier gerichtlich gehalten, umgehend eine Änderung herbeizuführen“, so Nieweler.
Um dem Urteil schnellstmöglich nachzukommen, wird die AWG in den nächsten Tagen als erstes allen betroffenen Abfallerzeugern Abfallsäcke zur getrennten Bereitstellung von „Abfällen zur Beseitigung“ mit weiterem Informationsmaterial und einem Rückmeldebogen zur Verfügung stellen. Sobald eine ausreichende Anzahl an Abfallbehältern beschafft worden ist, werden diese sukzessive bei den Betrieben aufgestellt.
Die jeweilige Größe der Pflichttonnen werde zum überwiegenden Teil bei 60- bis 240-Liter liegen. Die Abfuhr der Abfälle zur Beseitigung erfolgt dann zukünftig in einem Zuge mit der jeweils in den Gebieten geregelten Restabfallsammlung der grauen Tonnen.



